§ 1 Name, Sitz
- § 1.1 Die Turngemeinschaft Ardorf e. V. – im folgenden TG genannt – hat ihren Sitz in Ardorf und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wittmund eingetragen.
- § 1.2 Die TG ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. in Hannover und seinen Landesfachverbänden – dem Niedersächsischen Turner-Bund e. V., Hannover und dem Tischtennis Verband Nieder- sachsen e. V., Hannover und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
- § 1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- § 2.1 Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Leistungs-, Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssports insbesondere des Turn-, Tischtennis- und Volleyballsports. Er wird verwirklicht durch
- – Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
- – Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen,
- – Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/innen. Eine besondere Bedeutung kommt der Betreuung von Kindern und Jugendlichen zu.
- § 2.2 Die TG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
§ 2.3 Die TG ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2.4 Mittel, die der TG zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2.5 Die TG ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz
§ 3 Gliederung
§ 3.1 Für jede in der TG betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselb- ständige Abteilung gegründet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
§ 4.1 Der Verein besteht aus den
– ordentlichen Mitgliedern (Aktive)
–
fördernden Mitliedern (Passive)
– Ehrenmitgliedern.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5.1 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag ent- scheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch denVorstand, die keiner Begrün- dung bedarf, kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
§ 5.2 Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.
Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
§ 5.3 Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
§ 6.2 Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalenderhalbjahres (30.06./ 31. 12.) zulässig.
§ 6.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
–
wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des
Vereins,
– wegen vereinsschädigendem Verhalten oder
– wegen groben unsportlichen Verhaltens.
§ 6.4 Ein Mitglied kann desweiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluß kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des Mahn- schreibens, das den Hinweis auf den Ausschluß zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind
§ 6.5 Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindest- frist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu be- gründen und dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mit- gliederversammlung zulässig; sie muß schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Ent- scheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 6.6 Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus demVermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 7 Die Rechte und Pflichten
§ 7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 7.2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen der TG zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
§ 7.3 Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Beitragserhebung erfolgt ausschließ- lich im Bankeinzugsverfahren, hierzu ist der TG eine Einzugsermächtigung zu erteilen.Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7.4 Bei besonders kostenintensiven Angeboten und Kursen kann der Vorstand zusätzliche Kurs-oder Spartengebühren festsetzen.
§ 8 Organe
§ 8.1 Die Organe des Vereins sind
–
die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
§ 9 Vorstand -Zusammensetzung, Rechte, Amtszeit –
§ 9.1 Der Vorstand ist das ausführende Organ der TG.
Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand zusammen.
§ 9.2 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
–
dem/der ersten Vorsitzenden
– dem/der stellvertretenden
Vorsitzenden
– dem/der Geschäftsführer/in
§ 9.3 Der erweiterte Vorstand besteht aus:
–
dem/der Jugendwart/in
– dem/der Frauenwart/in.
–
dem/der Referent/in für Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit
§ 9.4 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mit- gliederversammlung. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Ver- treters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimm-
te Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 9.5 Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
§ 9.6 Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung einzeln jeweils für ein Jahr gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
§ 9.7 Die Vorstandsarbeit für die TG ist ehrenamtlich. Dem Vorstand steht eine Aufwandspauschale für Fahrt-, Telefonkosten und dgl. in Höhe von jährlich 225,– Euro zu. Die Aufteilung wird vom Vorstand geregelt.
§ 9.8 Wählbar sind alle Vereinsmitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und anwesend sind oder de- ren Einverständniserklärung vorliegt. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 9.9 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Lauf der Amtsperiode aus wird das Amt bis zur nächsten Mit- gliederversammlung von einem (oder mehreren) Vorstandsmitglied(ern) kommissarisch geführt. Der ge- schäftsführende Vorstand muß jedoch aus mindestens 2 Personen bestehen, ansonsten ist innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung zwecks Nachwahl einzuberufen.
§ 10 Vorstand -Aufgabenverteilung –
§ 10.1 Der/die erste Vorsitzende vertritt die TG nach außen. Er/Sie führt den Vorsitz auf der Mitgliederver- sammlung und im Vorstand. Er/Sie beruft diese Versammlungen ein und stellt die Tagesordnung auf.
Im Verhinderungsfall wird er/sie durch den/die stellvertretendende/n Vorsitzende/n vertreten.
§ 10.2 Die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder ergeben sich aus der Bezeichnung der Ämter bzw. aus dem Geschäftsverteilungsplan, der vom Vorstand erstellt wird.
§
10.3 Der/die Vorsitzende ruft den Vorstand mindestens zweimal
jährlich zusammen. Außerdem muß
einberufen werden wenn
mind. 1/3 seiner Mitglieder es unter Angabe von Gründen verlangt.
§ 11 Vorstand – Vertretungsberechtigung –
§ 11.1 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand, also:
– der/die erste Vorsitzende
– der/die stellvertretende Vorsitzende
– der/die Geschäftsführer/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
§ 11.2 Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 BGB)
– daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
– Zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 500,– Euro,
– Zur Anschaffung von Gegenständen von mehr als 1000,– Euro,
die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 12.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der TG.
§ 12.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich möglichst bis Ende April statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 13 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
§ 13.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
–
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
– Entgegennahme des
Berichts der Kasssenprüfer/innen
– Entlastung und Wahl des
Vorstandes
– Wahl der Kassenprüfer/innen
– Festsetzung
von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
– Genehmigung des
Haushaltsplans
– Satzungsänderungen
– Entscheidung über
die Aufnahme neuer und den Ausschluß von Mitgliedern in
Berufungsfällen
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
–
Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
– Beschlußfassung über Anträge
– Auflösung des Vereins.
§ 14 Einberufung von Mitgliederversammlungen
§ 14.1 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung im An-
zeiger für Harlingerland und hat spätestens eine Woche vor dem Termin der Versammlung zu erfolgen.
Anträge auf Satzungsänderung müssen als Tagesordnungspunkt aufgeführt werden.
§ 15 Ablauf und Beschlußfassung von Mitgliederversammlungen
§ 15.1 Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/ deren Verhin- derung von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 15.2 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig wenn mindesten 10 Mitglieder anwesend sind. Die Be- schlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgege- bene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies ver- langt; bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
§ 15.3 Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
§ 15.4 Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
§ 16 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 16.1 Stimmrecht besitzen alle Mitglieder des Vereins soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 16.2 Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 17 Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 17.1 Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vor- standes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebens-
zeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 18 Kassenprüfung
§ 18.1 Die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 2 Jahren zwei Personen zur Kassenprü- fung. Die Wahl erfolgt im wechselnden Rhythmus, so das jährlich ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren neu gewählt wird und der im Vorjahr gewählte Kassenprüfer noch für ein Jahr im Amt bleibt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Aus- schusses sein.Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 18.2 Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Be- richt zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Geschäfts- führers/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 19 Ordnungen
§ 19.1 Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§ 20 Protokollierung von Beschlüssen
§ 20.1 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vor- sitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der Geschäftsfüher/in und einem Mitglied aus der Versammlung zu unterschreiben.
§ 21 Auflösung des Vereins
§ 21.1 Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
§ 21.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wittmund mit der Auflage das Vermögen unmittelbar für die Förderung und Pflege der Sport- jugend in dem Ortsteil Ardorf zu verwenden.
§ 22 Inkrafttreten
§
22.1 Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von
der Mitgliederversammlung des Vereins am 21. Mai
1999
beschlossen worden.
1. Vorsitzende/r:: gez. Wolfgang Wengatz
2. Vorsitzende/r:: gez. Johann Kruse
Geschäftsfüher/in: gez. W.-Menno Friedrichs
Ein Mitglied aus der Versammlung: gez. Ewald Eden
@page { size: 21cm 29.7cm; margin: 2cm } p { background: transparent } a:link { color: #000080; text-decoration: underline }
Turngemeinschaft Ardorf e. V.
gegründet: 13.11.1959
§ 1 Name, Sitz
§ 1.1 Die Turngemeinschaft Ardorf e. V. – im folgenden TG genannt – hat ihren Sitz in Ardorf und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wittmund eingetragen.
§ 1.2 Die TG ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. in Hannover und seinen Landesfach
verbänden -dem Niedersächsischen Turner-Bund e. V., Hannover und dem Tischtennis Verband Nieder- sachsen e. V., Hannover und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
§ 1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
§ 2.1 Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Leistungs-, Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssports insbesondere des Turn-, Tischtennis- und Volleyballsports. Er wird verwirklicht durch
– Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
– Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen,
– Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/innen.
Eine besondere Bedeutung kommt der Betreuung von Kindern und Jugendlichen zu.
§ 2.2 Die TG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit
auf dem Gebiet des Sports.
§ 2.3 Die TG ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2.4 Mittel, die der TG zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2.5 Die TG ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz
§ 3 Gliederung
§ 3.1 Für jede in der TG betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselb- ständige Abteilung gegründet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
§ 4.1 Der Verein besteht aus den
– ordentlichen Mitgliedern (Aktive)
– fördernden Mitliedern (Passive)
– Ehrenmitgliedern.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5.1 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag ent- scheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch denVorstand, die keiner Begrün- dung bedarf, kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
§ 5.2 Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.
Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
§ 5.3 Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
§ 6.2 Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalenderhalbjahres (30.06./ 31. 12.) zulässig.
§ 6.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
– wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
– wegen vereinsschädigendem Verhalten oder
– wegen groben unsportlichen Verhaltens.
§ 6.4 Ein Mitglied kann desweiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluß kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des Mahn- schreibens, das den Hinweis auf den Ausschluß zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind
§ 6.5 Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindest- frist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu be- gründen und dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mit- gliederversammlung zulässig; sie muß schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Ent- scheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 6.6 Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus demVermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 7 Die Rechte und Pflichten
§ 7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 7.2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen der TG zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
§ 7.3 Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Beitragserhebung erfolgt ausschließ- lich im Bankeinzugsverfahren, hierzu ist der TG eine Einzugsermächtigung zu erteilen.Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7.4 Bei besonders kostenintensiven Angeboten und Kursen kann der Vorstand zusätzliche Kurs-oder Spartengebühren festsetzen.
§ 8 Organe
§ 8.1 Die Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
§ 9 Vorstand -Zusammensetzung, Rechte, Amtszeit –
§ 9.1 Der Vorstand ist das ausführende Organ der TG.
Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand zusammen.
§ 9.2 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
– dem/der ersten Vorsitzenden
– dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
– dem/der Geschäftsführer/in
§ 9.3 Der erweiterte Vorstand besteht aus:
– dem/der Jugendwart/in
– dem/der Frauenwart/in.
– dem/der Referent/in für Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit
§ 9.4 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mit- gliederversammlung. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleich-
heit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Ver- treters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimm-
te Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 9.5 Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
§ 9.6 Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung einzeln jeweils für ein Jahr gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
§ 9.7 Die Vorstandsarbeit für die TG ist ehrenamtlich. Dem Vorstand steht eine Aufwandspauschale für Fahrt-, Telefonkosten und dgl. in Höhe von jährlich 225,– Euro zu. Die Aufteilung wird vom Vorstand geregelt.
§ 9.8 Wählbar sind alle Vereinsmitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und anwesend sind oder de- ren Einverständniserklärung vorliegt. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 9.9 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Lauf der Amtsperiode aus wird das Amt bis zur nächsten Mit- gliederversammlung von einem (oder mehreren) Vorstandsmitglied(ern) kommissarisch geführt. Der ge- schäftsführende Vorstand muß jedoch aus mindestens 2 Personen bestehen, ansonsten ist innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung zwecks Nachwahl einzuberufen.
§ 10 Vorstand -Aufgabenverteilung –
§ 10.1 Der/die erste Vorsitzende vertritt die TG nach außen. Er/Sie führt den Vorsitz auf der Mitgliederver- sammlung und im Vorstand. Er/Sie beruft diese Versammlungen ein und stellt die Tagesordnung auf.
Im Verhinderungsfall wird er/sie durch den/die stellvertretendende/n Vorsitzende/n vertreten.
§ 10.2 Die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder ergeben sich aus der Bezeichnung der Ämter bzw. aus dem Geschäftsverteilungsplan, der vom Vorstand erstellt wird.
§ 10.3 Der/die Vorsitzende ruft den Vorstand mindestens zweimal jährlich zusammen. Außerdem muß
einberufen werden wenn mind. 1/3 seiner Mitglieder es unter Angabe von Gründen verlangt.
§ 11 Vorstand – Vertretungsberechtigung –
§ 11.1 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand, also:
– der/die erste Vorsitzende
– der/die stellvertretende Vorsitzende
– der/die Geschäftsführer/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
§ 11.2 Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt
(§ 26 Abs. 2 BGB)
– daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
– Zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 500,– Euro,
– Zur Anschaffung von Gegenständen von mehr als 1000,– Euro,
die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 12.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der TG.
§ 12.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich möglichst bis Ende April statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 13 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
§ 13.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
– Entgegennahme des Berichts der Kasssenprüfer/innen
– Entlastung und Wahl des Vorstandes
– Wahl der Kassenprüfer/innen
– Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
– Genehmigung des Haushaltsplans
– Satzungsänderungen
– Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluß von Mitgliedern in Berufungsfällen
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
– Beschlußfassung über Anträge
– Auflösung des Vereins.
§ 14 Einberufung von Mitgliederversammlungen
§ 14.1 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung im An-
zeiger für Harlingerland und hat spätestens eine Woche vor dem Termin der Versammlung zu erfolgen.
Anträge auf Satzungsänderung müssen als Tagesordnungspunkt aufgeführt werden.
§ 15 Ablauf und Beschlußfassung von Mitgliederversammlungen
§ 15.1 Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/ deren Verhin- derung von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 15.2 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig wenn mindesten 10 Mitglieder anwesend sind. Die Be- schlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgege- bene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies ver- langt; bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
§ 15.3 Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
§ 15.4 Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
§ 16 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 16.1 Stimmrecht besitzen alle Mitglieder des Vereins soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können
an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 16.2 Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 17 Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 17.1 Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vor- standes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebens-
zeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 18 Kassenprüfung
§ 18.1 Die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 2 Jahren zwei Personen zur Kassenprü- fung. Die Wahl erfolgt im wechselnden Rhythmus, so das jährlich ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren neu gewählt wird und der im Vorjahr gewählte Kassenprüfer noch für ein Jahr im Amt bleibt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Aus- schusses sein.Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 18.2 Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Be- richt zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Geschäfts- führers/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 19 Ordnungen
§ 19.1 Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§ 20 Protokollierung von Beschlüssen
§ 20.1 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vor- sitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der Geschäftsfüher/in und einem Mitglied aus der Versammlung zu unterschreiben.
§ 21 Auflösung des Vereins
§ 21.1 Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
§ 21.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wittmund mit der Auflage das Vermögen unmittelbar für die Förderung und Pflege der Sport- jugend in dem Ortsteil Ardorf zu verwenden.
§ 22 Inkrafttreten
§ 22.1 Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 21. Mai
1999 beschlossen worden.
1. Vorsitzende/r:: gez. Wolfgang Wengatz
2. Vorsitzende/r:: gez. Johann Kruse
Geschäftsfüher/in: gez. W.-Menno Friedrichs
Ein Mitglied aus der Versammlung: gez. Ewald Eden
Satzung-21-Mai-1999Herunterladen